Neue Regeln für Wundbehandlung: Was Ärzte und Apotheken jetzt beachten müssen
José MartinNeue Regeln für Wundbehandlung: Was Ärzte und Apotheken jetzt beachten müssen
In Deutschland sind neue Regelungen für die Verschreibung und Erstattung von Wundbehandlungsprodukten in Kraft getreten. Die Änderungen umfassen eine Übergangsphase für bestimmte Wundauflagen sowie aktualisierte Vorgaben für Ärzte und Apotheken.
Die Anpassungen basieren auf einer Bewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) und zielen darauf ab, klarer zu definieren, welche Produkte weiterhin von den Krankenkassen übernommen werden.
Wundauflagen, die als Medizinprodukte eingestuft sind, können nach wie vor auf Kosten der Krankenversicherung verordnet werden. Ärzte müssen jedoch künftig den genauen Namen der Wundauflage sowie die zugehörige PZN (Pharmazentralnummer) des Herstellers auf dem Rezept angeben.
Apotheken sind nicht verpflichtet zu prüfen, ob eine verordnete Wundauflage zu den betroffenen Kategorien gehört. Sie müssen allerdings spezifische Abgaberegeln beachten, etwa die Verschreibung auf Papier sowie den Verzicht auf Austauschpräparate – es sei denn, das Produkt ist nicht verfügbar oder überschreitet den Festbetrag.
Eine Übergangsregelung ermöglicht es, dass Wundversorgungsprodukte, die nicht im Anhang V der Arzneimittelrichtlinie aufgeführt sind, bis Ende 2026 weiter erstattet werden können. Zu den gelisteten Produkten zählen beispielsweise UrgoStart Tül und Beremagen geperpavec, wobei die vollständige Liste nicht öffentlich einsehbar ist. Nach einer Prüfung durch den G-BA könnten weitere Produkte für die Verordnung zugelassen werden.
Für bestimmte Wundbehandlungsmittel gilt zudem eine Schonfrist bis Ende des Jahres, um die Versorgung während der Umstellungsphase zu sichern. Fortschrittliche Wundtherapeutika, die durch pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkmechanismen die Heilung beeinflussen, bleiben von den Änderungen unberührt.
Die aktualisierten Vorschriften schaffen Klarheit für Ärzte, Apotheken und Patienten bei der Verschreibung von Wundversorgungsprodukten. Nicht gelistete Produkte können bis Ende 2026 weiterhin erstattet werden, was den Herstellern Zeit gibt, die neuen Anforderungen zu erfüllen. Ziel der Reform ist es, das Verfahren zu vereinfachen, ohne den Zugang zu essenziellen Behandlungen einzuschränken.






